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Image by Giammarco Boscaro

Hinweisgeberschutzgesetz

Sander & Krüger als interne Meldestelle 

 Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Seit diesem Stichtag müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten interne Hinweisgebersysteme für einen geeigneten Hinweisgeberschutz eingerichtet haben. Am 17. Dezember 2023 folgen dann Unternehmen ab 50 bis 249 Mitarbeitenden.

 

Die Aufgaben der internen Meldestelle sind:

 - Betreiben von Meldekanälen

- Bearbeiten eingehender Meldungen

- Ergreifen erforderlicher Folgemaßnahmen

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Die interne Meldestelle kann aus einem oder mehreren Mitarbeitern oder als outgesourcte interne Meldestelle aus einem Dienstleister mit Einblick in die Unternehmensstruktur und Kenntnis der für das Unternehmen einschlägigen (gesetzlichen) Bestimmungen, z. B. einem entsprechend sachkundigen Rechtsanwalt, bestehen (s. hierzu Sander, „Das Hinweisgeberschutzgesetz - Hinweise zur Umsetzung in pharmazeutischen Unternehmen“, PharmInd, Heft 9/2023 und Sander/Runge, „Kommt jetzt die Zeit der Whistleblower?“, MPZ, Heft 5/2023).

 

Die Kanzlei Sander & Krüger unterstützt ihre Mandanten bei der Einrichtung einer internen Meldestelle und bietet den Mandanten zusätzlich an, als Meldestellenbeauftragter tätig zu werden. Es wird eine ausschließlich für Meldungen von Hinweisgebern bestimmte Email-Adresse eingerichtet. Diese Adresse können Unternehmen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages als outgesourcte interne Meldestelle nutzen. 

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